AGB
GfE Metalle und Materialien GmbH
1. Allgemeines
Für die Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von GfE schriftlich bestätigt sind. Einkaufsbedingungen des Kunden haben keine Geltung, auch wenn GfE ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen werden durch Auftragserteilung und/oder Abnahme der Ware anerkannt.
2. Angebote/Verträge
Die Angebote sind freibleibend, Lieferverträge kommen zustande, wenn GfE die Bestellung bestätigt und/oder durch Lieferung der Ware erfüllt.
3. Gefahrübergang
Es gelten die Bestimmungen der vereinbarten Lieferbedingungen gem. aktuell gültiger Incoterms.
4. Lieferfristen
4.1. Liefertermine sind unverbindlich, außer sie werden im Rahmen eines
Fixgeschäftes unter ausdrücklichem Hinweis schriftlich vereinbart. Lieferterminzusagen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
4.2. Teillieferungen sind zulässig.
4.3. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, durch zumutbare Aufwendungen nicht überwindbarer und nicht zu vertretender Hindernisse (z.B. Betriebstörung, Rohstoffmangel, Streiks etc), verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang.
5. Zahlungen
5.1. Zahlungen haben fristgegerecht und ohne Abzug zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2. Bei Zahlungsverzug ist GfE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gemäß § 247 BGB maßgeblichen Basiszinssatz zu berechnen. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachweisbar ist, ist GfE berechtigt, diesen geltend zu machen.
5.3. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich der Zustimmung nur zahlungshalber angenommen und gelten erst mit der Bareinlösung als bezahlt.
5.4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GfE anerkannt sind.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. GfE behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
6.2. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch GfE berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, ist er ausnahmsweise berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
6.3. Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an GfE ab. GfE nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
6.4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für GfE. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht GfE gehörenden Gegenständen, so erwirbt GfE an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts der von GfE gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das Gleiche gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht GfE gehörenden Gegenständen vermischt wird.
6.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die verarbeitete neue Sache hat der Kunde auf das Eigentum von GfE unverzüglich hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist GfE - auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet GfE den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
6.6. An GfE abgetretene Forderungen kann GfE unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der GfE entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt.
7. Haftung
7.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
7.2. Für Mängel der Ware (im Sinne von § 434 BGB) übernimmt GfE die Haftung. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen. GfE ist zu mehrmaligen Nachbesserungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung.
7.3. Die Verpflichtung aus der Sachmängelhaftung erlischt, wenn die Ware durch den Kunden verändert, falsch, bzw. entgegen den Vorschriften behandelt oder verwendet wird.
7.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
7.5. Die Haftung von GfE ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.6. Schlägt die Nacherfüllung gem. 7.2. fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.7 Soweit es sich bei der von GfE gelieferten Ware um Werkstoffe handelt, die von dem Kunden physikalisch, chemisch oder technologisch verändert werden, ist deren Verwendung als Konstruktions- und / oder Strukturwerkstoff nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der GfE zulässig.
8. Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser GfE unverzüglich anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt 14 Tage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Mängelrüge bei GfE. Wird der von GfE zu vertretende Mangel erst später entdeckt, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels gemacht werden.
8.2. Die Sachmängelhaftung durch GfE entfällt, wenn der Kunde den in Ziffer 8.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
8.3. Die gerügte Ware ist in Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung kostengünstig an GfE zurückzusenden.
9. Gerichtsstand
Der von GfE mit dem Kunden abgeschlossene Liefervertrag unterliegt Deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und EG-Rechts wird ausgeschlossen.
Gerichtsstand für beide Parteien ist Nürnberg.
10. Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Nürnberg, 17.07.2007
