AGB - Einkaufs­bedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der GfE-Gesellschaften

 

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für die folgenden Gesellschaften der GfE-Gruppe:  GfE Gesellschaft für Elektrometallurgie mbH, GfE Metalle und Materialien GmbH und GfE Fremat GmbH („Auftraggeber“).

1.2 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen sind Grundlage für alle Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragsparteien - im folgenden Auftraggeber (GfE) und Auftragnehmer genannt. Der Auftragnehmer erkennt diese Bedingungen des Auftraggebers als verbindlich an. Entgegenstehende Bedingungen des Auftragnehmers werden durch den Auftraggeber nicht anerkannt.

1.3 Die vorbehaltlose Vertragserfüllung, insbesondere die vorbehaltlose Annahme der Leistung durch den Auftraggeber stellt kein Einverständnis mit entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dar.

1.4 Abweichende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, um rechtswirksam zu werden. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 

2. Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung

2.1 Der Auftragnehmer ist vier Wochen an sein Angebot gebunden.

2.2 Angebote und Kostenvoranschläge sind kostenlos abzugeben.

2.3 Alle Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine telefonische oder anderweitige Auftragserteilung bedarf einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung zur Rechtswirksamkeit durch schriftlichen Auftrag des Auftraggebers oder schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Bis zum Eingang der Auftragsbestätigung kann der Auftraggeber seine Bestellung jederzeit widerrufen. Änderungen und Ergänzungen einer Bestellung des Auftraggebers, die in einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vorgenommen werden, gelten als nicht erfolgt, soweit sie vom Auftraggeber nicht innerhalb 1 Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden.

2.5 Die in der Bestellung des Auftraggebers genannten Liefertermine gelten im Rahmen von Einzelbestellungen, Abruf- oder Rahmenverträgen bzw. bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer als fest vereinbart (Fixgeschäft).

2.6 Der Auftraggeber kann Änderungen des Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Auswirkungen auf Liefertermine, Mehr- oder Minderkosten sind von beiden Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen. Mehr- oder Minderlieferungen/Leistungen bis zu 5 % der Auftragssumme kann der Auftraggeber zu den vereinbarten Vertragsbedingungen fordern, ohne dass sich der Einzelpreis verändert.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „DDP (Incoterms 2010) “ an die vom Auftraggeber benannte Empfangsadresse ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

3.2 Bei den Bestellpreisen handelt es sich um Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Leistung gültige Mehrwertsteuer (MWSt) muss bei der Rechnungsstellung separat ausgewiesen werden. In den  Preisen ist die sachgerechte Verpackung (gem. 9.), die Gestellung üblicher Prüfzeugnisse, Gebrauchs-, Aufbau- und Pflegeanleitungen sowie Reparaturanweisungen und Ersatzteillisten enthalten.

 

4. Rechnungen

4.1 Alle Rechnungen sind - sofern nicht anders vereinbart- in zweifacher Ausfertigung (Original + Kopie) an die in der Bestellung angegebene Adresse der GfE zu adressieren.

4.2 Die Rechnungen müssen folgende Daten beinhalten:

 

  • Vollständiger Name und Anschrift des Auftragnehmers und des Auftraggebers
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung
  • Lieferantennummer
  • Auftragsnummer
  • Artikelnummer
  • EAN-Nummer (European Article Number)
  • Lieferscheinnummer

 

Trifft dies nicht zu, so hat der Auftraggeber eine dadurch verursachte Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Gleiches gilt auch, wenn die Rechnungsinhalte nicht mit dem Auftrag/der Bestellung übereinstimmen.

 

5. Zahlung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart gelten nach Wahl des Auftraggebers folgende Zahlungsbedingungen:

  • innerhalb 30 Tage abzüglich 3 % Skonto
  • innerhalb 90 Tage netto (ohne Abzug).

 

5.2 Die Zahlungsfrist beginnt nach Erhalt der Ware / Leistung, der erforderlichen Dokumente und der Rechnung, frühestens jedoch zum vereinbarten Liefertermin.

5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, uneingeschränkt mit Gegenforderungen aufzurechnen bzw. gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

5.4 Teillieferungen / -leistungen werden nur separat abgerechnet, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Das gilt auch für Abschlagszahlungen.

 

6. Forderungsabtretung

Forderungen gegen den Auftraggeber können nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abgetreten werden. Aufrechnungen gegen Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die Forderungen des Auftragnehmers sind unbestritten, anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers.

 

7. Liefertermine / Lieferverzug

7.1 Die vereinbarten Liefer-/Ausführungsfristen sind verbindlich, ihre Einhaltung ist vertragliche Hauptpflicht des Auftragnehmers. Liefer-/Ausführungsverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Leistungsverzugs stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.

7.2 Bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, behält sich der Auftraggeber außerdem vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Brutto-Einkaufpreises pro angefangener Verzögerungswoche für nicht oder zu spät erfolgte Lieferungen/Leistungen zu berechnen, max. jedoch 10 % des entsprechenden Brutto-Einkaufspreises. Bei früherer Anlieferung als zum vereinbarten Liefertermin behält sich der Auftraggeber vor, 2 % des Auftragswertes (der gelieferten Teilmenge) auf Grund erhöhter Lagerkosten zu berechnen.

7.3 Im Falle des Rücktritts wegen Lieferverzugs kann der Auftraggeber bereits erfolgte Teillieferungen oder nach dem Rücktritt erfolgende Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurücksenden. Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, bereits gelieferte Teilmengen zu akzeptieren und lediglich für die ausstehenden Lieferungen den Rücktritt zu erklären.

7.4 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so ist der Auftraggeber nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat der Auftraggeber das Recht, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung und die Verpflichtung des Auftraggebers, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald der Auftraggeber nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadenersatz verlangt.

 

8. Lieferung / Lieferscheine / Frachtpapiere

8.1 Der Auftragnehmer muss die Leistung selbst bewirken und kann den Auftrag nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abtreten. Allen Warenanlieferungen sind Lieferscheine beizufügen, die mit den Bestelldaten des Auftraggebers und dem Namen des Auftragnehmers versehen sind. Lieferscheine, Frachtdokumente sowie Prüfzeugnisse müssen als solche zu identifizieren sein und die Ware begleiten. Sind aus Lieferschein, Frachtdokumenten und Prüfzeugnissen vorgenannte Daten nicht ersichtlich, behält sich der Auftraggeber vor, die Annahme zu verweigern.

8.2 Teillieferungen/-leistungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Erklärt sich der Auftraggeber mit der Vornahme von Teillieferungen/-leistungen einverstanden, so ist er berechtigt, die Abnahme erst nach vollständiger Erfüllung der Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer zu erklären.

8.3 Lieferungen erfolgen DDP (Incoterms 2010) an die vom Auftraggeber benannte Empfangsadresse. Die Kosten einer Transportversicherung werden nicht übernommen. Im Übrigen richtet sich der Gefahrenübergang bei Werkleistungen ausschließlich nach § 644 Abs.1, Satz 1 und 2 BGB.

 

9. Verpackungs- und Versandvorschriften

9.1 Folgende Versandvorschriften sind zu beachten:

 

  • Einzelverpackung bzw. VE gemäß Absprache; alle Artikel oder deren Einzelverpackung sind grundsätzlich vom Auftragnehmer mit dem üblichen Verbraucher EAN-Code kostenfrei zu versehen, soweit dieses auf Grund der Eigenschaften der Ware technisch möglich ist.
  • Umkartonverpackung gemäß Absprache; die Umkartons sind mindestens auf einer Seite mit folgender Markierung zu versehen: Artikelbezeichnung, Inhalt (Stück, Set), EAN-Code. Herstellernamen oder sonstige Bezeichnungen, die auf den Hersteller schließen lassen, und Ursprungsangaben sind auf den Umkarton zu vermeiden.
  • Palettierung erfolgt ausschließlich auf Paletten (Euro- oder Einwegpalette), wobei die Ware seitlich nicht überstehen darf. Die maximale Brutto-Höhe einer Palette darf 220 cm nicht überschreiten. Eine Änderung dieser Versandvorschriften nach Auftragserteilung bedarf der schriftlichen Information und Zustimmung der Vertragsparteien. Bei separater Anforderung des Auftraggebers ist als Anfahrschutz der Gebinde im unteren Bereich ein Palettenrahmen anzubringen.

 

9.2 Die Nichtbeachtung bzw. -einhaltung der vorgenannten Versandvorschriften kann zu einer Annahmeverweigerung bzw. zu Umpacken oder Nachmarkierung (z.B. EAN-Code) durch den Auftraggeber führen. Die daraus resultierenden Kosten werden dem Auftragnehmer belastet. Dies gilt für jeglichen Aufwand, der dem Auftraggeber durch nicht korrekte Lieferung entsteht. Zusätzlich kann der Auftraggeber eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 150,00 berechnen.

9.3 Für Transportschäden, welche aufgrund einer unzureichenden Verpackung (Innen- und Außenverpackung) entstanden sind, haftet grundsätzlich der Auftragnehmer.

9.4 Des Weiteren ist eine Konformität mit der Verpackungsmittel-Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten.

 

10. Produktbeschaffenheit / -herkunft / -sicherheit

10.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACh-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Die in den Produkten des Auftragnehmers enthaltenen Stoffe sind, soweit nach den Bestimmungen der REACh-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert. Der Auftragnehmer stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACh-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACh-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage hat der Auftragnehmer außerdem die Informationen nach Art. 33 REACh-Verordnung mitzuteilen. 

Der Auftragnehmer sichert weiterhin zu, keine Produkte zu liefern, die

  • verbotene Stoffe gemäß Anhang XVII der REACh-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
  • Stoffe der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org);
  • Stoffe nach RoHS (2011/65/EG) für Produkte gemäß ihres Anwendungsbereiches;
  • Stoffe gemäß Richtlinie 76/769/EEC in der jeweils geltenden Fassung enthalten.

Sollte die gelieferte Ware Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of Very High Concern" ("SVHC-Liste") gemäß REACh-Verordnung gelistet sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp einsehbar.

Darüber hinaus dürfen die Produkte kein Quecksilber, Asbest oder radioaktives Material enthalten.

Sollten diese Stoffe in den an den Auftraggeber gelieferten Produkten enthalten sein, so ist dies dem Auftraggeber schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des zu liefernden Produktes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Produkte bedarf einer gesonderten Freigabe durch den Auftraggeber.

Des Weiteren ist eine Konformität mit der DMF-Entscheidung 2009/251/EG zu gewährleisten.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Auftragnehmer freizustellen bzw. den Auftraggeber für Schäden zu entschädigen, die dem Auftraggeber aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Auftragnehmer entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

10.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die gelieferten Produkte bzw. einzelne Produktbestandteile ursprünglich nicht aus Konfliktregionen in der Demokratischen Republik Kongo oder Nachbarländern stammen.  Zu den Produktbestandteilen zählen insbesondere Gold, Coltan, Kassiterit, Wolframit und ihre Derivate wie Tantal, Zinn oder Wolfram (Dodd-Frank Act – Section 1502).

10.3 Bei geplanten Änderungen von Fertigungsverfahren, von Zulieferteilen oder Materialien für die vereinbarten Liefergegenstände, bei Verlagerungen von Fertigungsstandorten, bei Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder bei sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Sicherheit und/oder Qualität der Liefergegenstände auswirken können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen von schriftlich festgelegten Spezifikationen und Herstellungsverfahren dürfen ohne Zustimmung durch den Auftraggeber nicht vorgenommen werden. Sämtliche Änderungen, gleichgültig ob zustimmungs-pflichtig oder nicht, sind zu dokumentieren und auf Wunsch offen zu legen.

 

11. Gefahrtragung

11.1 Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Lieferung/Leistung geht mit Übergabe/Abnahme auf den Auftraggeber über.

11.2  Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zum Erfüllungsort bzw. bis zur vom Auftraggeber vorgeschriebenen Empfangsstelle und der dort vereinbarten Abnahme.

 

12. Abnahme

12.1 Dienst- und Werkleistungen werden durch den Auftraggeber nach vollständiger Leistungserbringung durch den Auftragnehmer förmlich durch Erstellung eines Abnahmeprotokolls abgenommen.

12.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Bereitstellung seiner fertigen Leistung schriftlich anzuzeigen. Nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistung eine angemessene Zeit, mindestens jedoch in 14 Tagen zu prüfen. Die Abnahme wird erklärt, sofern bei dieser Prüfung keine Mängel der Leistung aufgedeckt werden, die die Tauglichkeit der Leistung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.

12.3 Auch bei erklärter Abnahme sind alle bei der Prüfung festgestellten und/oder im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Fehler unverzüglich nach Abnahme durch den Auftragnehmer zu beseitigen.

 

13. Mängelrügen

13.1 Offensichtliche Mängel der Lieferung oder Leistung wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen, sobald sie im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf festgestellt werden. Für Mängel, die der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen anzeigt, verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

13.2 Sollte ein Mangel erst bei Be- / Verarbeitung oder Nutzung festgestellt werden, sind Mängelrügen innerhalb von zwei Wochen nach dieser Feststellung zu erheben. Zu weiteren Prüfungen oder Anzeigen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet.

13.3 Jede Mängelrüge hemmt den Lauf der Verjährung.

 

14. Gewährleistung

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ware in Ausführung und Qualität entsprechend dem Angebot, der dem Auftraggeber vorliegenden Angebots- bzw. Auftragsmuster und den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen wie z.B. einer Einkaufsspezifikation und/oder einem Lastenheft zu liefern. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Ware dem Stand der Technik und allen einschlägigen gesetzlichen Richtlinien und Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen insbesondere alle speziellen Verordnungen (z. B. TÜV/GS, CE, DLMBG, VDE, TKG) sowie die in der Europäischen Union gültigen Normen. Vorgenannte Gewährleistungen gelten auch für Waren ausländischen Ursprunges.

14.2 Der Auftragnehmer leistet auf alle Lieferungen/Leistungen 24 Monate Gewähr für die Mangelfreiheit ab Lieferung/Abnahme. Im Rahmen dieser Gewährleistung ist die Mangelfreiheit ohne Kosten für den Auftraggeber nach Wahl des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung wiederherzustellen, ausgenommen hiervon sind Verschleißteile. Sind die Mängel bei Nachbesserung innerhalb von zwei Arbeitstagen nicht zu beseitigen, ist ein Ersatz bis zur Beendigung der Nachbesserung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Führt die Lieferung oder Leistung trotz eines Nacherfüllungsversuches erneut zu Mängelrügen oder lehnt der Auftragnehmer die Nacherfüllung ab, stehen dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur Ersatzvornahme uneingeschränkt zu. Weitere Nacherfüllungsversuche muss der Auftraggeber nicht akzeptieren. Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, im gesetzlichen Umfang Schadenersatz geltend zu machen.

14.3 Im Falle der Weiterlieferung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Weiterlieferung an den Endkunden. Sie verlängert sich dadurch  auf max. 36 Monate ab Lieferung an den Auftraggeber.

 

15. Muster

Wenn vom Auftraggeber gesondert angefordert, sind bei Neuartikeln bzw. Erstbestellung spätestens bei Auftragserteilung eine angemessene Zahl Originalmuster (mit entsprechender Einzelverpackung und Prüfzeugnis) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind durch den Auftraggeber angeforderte Muster für weitergehende Prüfzwecke kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

 

16. Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherungsschutz

16.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber selbst haftet.

16.2 In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

16.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mind. EUR 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

17. Schutzrechte

17.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.

17.2 Wird der Auftraggeber von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Auftragnehmers - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

17.3 Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

18. Eigentumsvorbehalt

18.1 Alle Lieferungen/Leistungen an den Auftraggeber müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Enthält die Auftragsbestätigung oder die Rechnung trotzdem solche Vorbehalte, so sind sie auch ohne einen Widerspruch seitens des Auftraggebers unwirksam. Die Annahme einer Bestellung durch den Auftragnehmer gilt als Zustimmung, dass die zu liefernde Ware sein Eigentum ist.

18.2 Mit der Abnahme erwirbt der Auftraggeber uneingeschränktes Eigentum am Liefergegenstand.

 

19. Beistellung von Werkzeugen, Material, Unterlagen

19.1 Vom Auftraggeber beigestellte Werkzeuge bleiben in seinem Eigentum. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Auftraggeber bestellten Waren einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Werkzeuge zu Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Auftraggeber sofort anzuzeigen.

19.2 Materialien oder sonstige Unterlagen und Informationen, die der Auftraggeber für Aufträge des Auftragnehmers beistellt, bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftraggebers und sind als solches zu kennzeichnen.

19.3 Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftraggeber das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der Auftragnehmer verwahrt diese unentgeltlich für den Auftraggeber.

 

20. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Alle Teile und Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben.

 

21. Zoll / Exportkontrolle

Auf sämtlichen Liefer- und Handelspapieren sind folgende Angaben zu erbringen:

  • Zolltarifnummer des Versandlandes
  • Ursprungsland
  • Information, ob Produkt bzw. Liefergegenstand präferenziellen Ursprung besitzt oder nicht; falls ja, Übermittlung der entsprechenden Langzeitlieferantenerklärung notwendig
  • Hinweis, ob Produkt bzw. Liefergegenstand von der Ausfuhrliste bzw. EG-Dual-Use-VO erfasst ist; falls ja, Mitteilung der Listennummer notwendig
  • Information, ob Produkt bzw. Liefergegenstand zusätzlich den US-Exportkontrollbestimmungen unterliegt; wenn ja, Angabe der ECCN erforderlich.

 

22. Kündigung

Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn beim Auftragnehmer die Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen erfolgt, ungünstige Auskünfte der Bank-, Kreditinstitute oder Kreditversicherer vorliegen, über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt.

 

23. Höhere Gewalt

23.1 Als „Höhere Gewalt“ gelten Ereignisse wie Krieg, Pandemie, Naturkatastrophen oder sonstige unvorhersehbare und von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Ereignisse.

23.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Produktions- und Lieferunterbrechungen oder sonstige Leistungshindernisse des Auftragnehmers aufgrund Höherer Gewalt sowie über die voraussichtliche Dauer.

23.3 Bei Ereignissen Höherer Gewalt, die den Auftraggeber an der Annahme hindern, sowie allen sonstigen vom Auftraggeber unverschuldeten Annahmehindernissen verlängert sich der Liefer-, Annahme- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Auftraggeber kommt in diesen Fällen nicht in Annahmeverzug.

23.4 Dauert das jeweilige Ereignis Höherer Gewalt (beim Auftragnehmer oder Auftraggeber) einen Monat oder länger, kann der Auftraggeber verlangen, dass die Parteien nach Treu und Glauben angemessene Anpassungen des Vertrags bzw. der Bestellung vereinbaren. Dauert das jeweilige Ereignis Höherer Gewalt (beim Auftragnehmer oder Auftraggeber) zwei Monate oder länger, kann der Auftraggeber vom betroffenen Vertrag bzw. der betroffenen Bestellung durch schriftliche Erklärung zurücktreten.

23.5 Wenn ein Ereignis Höherer Gewalt (a) wesentliche Auswirkungen auf die Produktion des Auftraggebers hat (z.B. Reduktion oder Unterbrechung der Produktion aufgrund Energie- oder Rohstoffknappheit) oder (b) zu wesentlichen Disruptionen auf dem Absatzmarkt des Auftraggebers (wie z.B. Wegfall eines Kunden, Einbruch von Absatzmengen um mehr als 10%, Preisverfall von mehr als 5% auf dem Absatzmarkt) führt, kann der Auftraggeber verlangen, dass die Parteien nach Treu und Glauben angemessene Anpassungen des Vertrags bzw. der Bestellung vereinbaren (z.B. Reduzierung von zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Preisen oder Abnahmemengen). Dasselbe gilt, sofern die Parteien feste Preise vereinbart haben und das Ereignis Höherer Gewalt zu einem generellen Verfall um mehr als 5% von Markpreisen für die Produkte des Auftragnehmers oder für die diesbezüglichen allgemeinen Produktkategorien führt.
23.6 Ziffern 23.2 bis 23.5 gelten trotz Kenntnis von Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg bei Auswirkungen dieser Ereignisse, einschließlich staatlicher Maßnahmen in dem Zusammenhang, (z.B. Unterbrechung oder Reduzierung der Gasversorgung) entsprechend.

24. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

24.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsort.

24.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftraggebers. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, den Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen.

24.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung. Gleiches gilt für Verweise des deutschen Rechts in andere Rechtsordnungen.

 

25. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

NB: Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz Daten des Auftragnehmers speichert und verarbeitet.

 


Stand: November 2022 / Copyright GfE

 

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