Allgemeine leistungsbedingungen des Labors der Gfe Fremat

ALLGEMEINE LEISTUNGSBEDINGUNGEN DES LABORS DER GFE FREMAT

1. Allgemeines

Es gelten ausschließlich die Leistungs- und Zahlungsbedingungen  der GfE („Auftragnehmer“), mit denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Aufträge, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von Auftragnehmer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von den Leistungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers erteilt, so gelten auch dann nur die Leistungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, selbst wenn der Auftragnehmer nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

2. Angebote/Verträge

Angebote sind freibleibend, Dienstleistungsverträge kommen zustande, wenn Auftragnehmer die Bestellung bestätigt und/oder die Dienstleistung erfüllt.

 

3. Leistungserbringung

Für die Erbringung der Leistung gelten die Bestimmungen des vereinbarten Auftrages und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B).

4. Lieferfristen

4.1 Liefertermine sind unverbindlich, außer sie werden im Rahmen eines Fixgeschäftes unter ausdrücklichem Hinweis hierauf schriftlich vereinbart. Lieferfristzusagen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

4.2 Teillieferungen sind zulässig.

4.3 In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, durch zumutbare Aufwendungen nicht überwindbarer und nicht zu vertretender Hindernisse (z.B. Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Streiks etc), verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang.

 

5. Zahlungen

5.1 Zahlungen haben fristgerecht und ohne Abzug zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.2 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gemäß § 247 BGB maßgeblichen Basiszinssatz zu berechnen. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachweisbar ist, ist Auftragnehmer berechtigt, diesen geltend zu machen.

5.3 Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich der Zustimmung nur zahlungshalber angenommen und gelten erst mit der Bareinlösung als bezahlt.

5.4 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

5.5 Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

5.6 Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber abzutreten.

6. Vertraulichkeit

6.1 Vertrauliche Informationen sind alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages erhält und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse zählen ebenfalls zu den vertraulichen Informationen.

6.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber durch Verletzung dieser vertraglichen Pflichten entstehen.

6.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

6.4 Der Auftragnehmer wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informationen werden nur an die Mitarbeiter oder sonstige Dritte weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die zum Einsatz kommenden Personen ebenfalls die vorliegende Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen, soweit sie nicht ohnehin in diesem Umfang innerbetrieblich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

6.5 Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an und gilt auch für die Rechtsnachfolger der Parteien. Auf Verlangen sind ausgehändigte Unterlagen einschließlich aller davon angefertigten Kopien sowie Arbeitsunterlagen und Materialien zurückzugeben.

 

7. Haftung

7.1 Für Mängel der Leistung übernimmt der Auftragnehmer die Haftung. Alle Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Der Auftragnehmer ist zu mehrmaligen Nachbesserungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung.

7.2 Schlägt die Nacherfüllung gem. 7.1. fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.3 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Produkthaftungsgesetz, oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

7.4 Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Höhe des Vertragspreises begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

7.5 Beratung leistet der Auftragnehmer nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit Vertragsgegenstand werden. Sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.

7.6 Der Auftragnehmer führt die vertraglichen Dienstleistungen mit der üblichen Sorgfalt unter Zugrundelegung des ihm bekannten Standards der Wissenschaft und Technik durch. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen, insb. besteht keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse des Dienstleistungsauftrags wirtschaftlich verwertbar und frei von Schutzrechten Dritter sind.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1 Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt 14 Tage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Mängelrüge bei Auftragnehmer. Wird der vom Auftragnehmer zu vertretende Mangel erst später entdeckt, muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen.

8.2 Die Mängelhaftung durch Auftragnehmer entfällt, wenn der Auftraggeber den in Ziffer 8.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.

9. Schutzrechte

9.1 Hat der Auftragnehmer nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Materialien des Auftraggebers geleistet, haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Beim Auftragnehmer bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Kosten eventueller Rechtsstreite trägt der Auftraggeber.

9.2 Die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte an den vom Auftragnehmer oder einem Dritten in unserem Auftrag erbrachten Leistungen stehen dem Auftragnehmer zu, auch wenn der Auftraggeber hierfür die Kosten übernommen hat.

10. Datenschutz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten des Auftraggebers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu speichern und zu verarbeiten.

11. Recht und Gerichtsstand

Der vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abgeschlossene Dienstleistungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und EG-Rechts wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

12. Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: Januar 2023 / Copyright GfE

 

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