AGB - Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen der GfE-Gesellschaften
1. Allgemeines
Es gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen der GfE, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von GfE bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von den Liefer- und Zahlungsbedingungen der GfE erteilt, so gelten auch dann nur die Liefer- und Zahlungsbedingungen der GfE, selbst wenn GfE nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von GfE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Angebote/Verträge
Angebote sind freibleibend, Lieferverträge kommen zustande, wenn GfE die Bestellung bestätigt und/oder durch Lieferung der Ware erfüllt.
3. Gefahrübergang
Es gelten die Bestimmungen der vereinbarten Lieferbedingungen gem. der angegebenen Incoterms.
4. Lieferfristen
4.1 Liefertermine sind unverbindlich, außer sie werden im Rahmen eines Fixgeschäftes unter ausdrücklichem Hinweis hierauf schriftlich vereinbart. Lieferfristzusagen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
4.2 Teillieferungen sind zulässig.
4.3 In Fällen höherer Gewalt wie Krieg, Pandemie, Naturkatastrophen, staatlichen Maßnahmen aufgrund derartiger Ereignisse oder sonstiger unvorhersehbarer und von GfE nicht zu vertretender Hindernisse (z.B. Betriebs- oder Transportstörung, Rohstoffmangel, Mangel an Ressourcen wie Gas, Verzögerungen durch Zulieferer, Streiks etc.), die GfE an der Lieferung hindern, ("Ereignisse höherer Gewalt") verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Satz 1 gilt auch, wenn ein Ereignis höherer Gewalt bei einem Zulieferer von GfE eintritt. Satz 1 gilt trotz Kenntnis von Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg zudem, wenn diese Ereignisse oder staatliche Maßnahmen in dem Zusammenhang (z.B. Unterbrechung oder Reduzierung der Gasversorgung) GfE an der Lieferung hindern. GfE wird den Kunden über das Ereignis höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer möglichst frühzeitig informieren.
GfE kann verlangen, dass die Parteien nach Treu und Glauben eine verhältnismäßige Anpassung des Kaufpreises vereinbaren, wenn sich der Kostenaufwand von GfE unter dem Liefervertrag aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt um mehr als 5% erhöht (z.B. bei gestiegenen Produktions-, Einkaufs-, Rohstoff-, Energie- oder Logistikosten aufgrund höherer Gewalt). Auf Verlangen des Kunden gewährt GfE einem von GfE ernannten Wirtschaftsprüfer Einblick in den Kostenaufwand von GfE. Der Wirtschaftsprüfer kann Kostenaufwand und Erhöhung überprüfen und den Kunden über das Ergebnis der Überprüfung informieren; er darf jedoch keine Details zum Kostenaufwand an den Kunden weitergeben.
Dauert das Ereignis höherer Gewalt einen Monat oder länger, kann GfE zudem verlangen, dass die Parteien nach Treu und Glauben sonstige angemessene Anpassungen des Liefervertrags vereinbaren. Dauert das Ereignis höherer Gewalt zwei Monate oder länger, kann GfE vom betroffenen Liefervertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
5. Zahlungen
5.1 Zahlungen haben fristgerecht und ohne Abzug zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Bei Zahlungsverzug ist GfE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gemäß § 247 BGB maßgeblichen Basiszinssatz zu berechnen. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachweisbar ist, ist GfE berechtigt, diesen geltend zu machen.
5.3 Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich der Zustimmung nur zahlungshalber angenommen und gelten erst mit der Bareinlösung als bezahlt.
5.4 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GfE anerkannt sind.
5.5 Befindet sich der Kunde gegenüber GfE mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
5.6 GfE ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden abzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 GfE behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
6.2 Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch GfE berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, ist er ausnahmsweise berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
6.3 Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an GfE ab. GfE nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
6.4 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für GfE. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht GfE gehörenden Gegenständen, so erwirbt GfE an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts der von GfE gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das Gleiche gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht GfE gehörenden Gegenständen vermischt wird.
6.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die verarbeitete neue Sache hat der Kunde auf das Eigentum von GfE unverzüglich hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist GfE - auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet GfE den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
6.6 An GfE abgetretene Forderungen kann GfE unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der GfE entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt.
7. Haftung
7.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
7.2 Für Mängel der Ware (im Sinne von § 434 BGB) übernimmt GfE die Haftung. Alle Waren, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von GfE unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. GfE ist zu mehrmaligen Nachbesserungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung.
7.3 Die Verpflichtung aus der Sachmängelhaftung erlischt, wenn die Ware durch den Kunden verändert, falsch bzw. entgegen den Vorschriften behandelt oder verwendet wird.
7.4 Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Produkthaftungsgesetz, oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
7.5 Die Haftung von GfE ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.6 Schlägt die Nacherfüllung gem. 7.2. fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.7 Soweit es sich bei der von GfE gelieferten Ware um Werkstoffe handelt, die von dem Kunden physikalisch, chemisch oder technologisch verändert werden, ist deren Verwendung als Konstruktions- und / oder Strukturwerkstoff nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der GfE zulässig.
7.8 Beratung leistet GfE nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit Vertragsgegenstand gem. 7.1 werden. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
7.9 GfE führt Forschungs- und Entwicklungsleistungen mit der üblichen Sorgfalt unter Zugrundelegung des uns bekannten Standards der Wissenschaft und Technik durch. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen, insb. besteht keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsauftrags wirtschaftlich verwertbar und frei von Schutzrechten Dritter sind.
8. Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser GfE unverzüglich anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt 14 Tage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Mängelrüge bei GfE. Wird der von GfE zu vertretende Mangel erst später entdeckt, muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen.
8.2 Die Sachmängelhaftung durch GfE entfällt, wenn der Kunde den in Ziffer 8.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
8.3 Die gerügte Ware ist in Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung kostengünstig an GfE zurückzusenden.
9. Exportkontrollklausel
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) einzuhalten, um sicherzustellen, dass die von GfE gelieferten Güter nicht für Zwecke verwendet werden, die nach den anwendbaren Exportkontrollvorschriften verboten sind, und dass die Güter nicht unter Verstoß gegen Exportkontrollvorschriften weiterverkauft, weitergegeben, ausgeführt oder anderweitig direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden.
9.2 Mit Vertragsschluss, spätestens durch Annahme der Güter sichert der Kunde zu, dass die von GfE gelieferten Güter:
a) nicht für militärische Zwecke in Ländern verwendet werden, gegen die die EU, die OSZE oder die Vereinten Nationen ein Waffenembargo verhängt haben
b) nicht zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet werden,
c) weder unmittelbar noch mittelbar in Gebiete oder Regionen verkauft und/oder geliefert werden, wenn die entsprechenden Güter für diese Gebiete oder Regionen von anwendbaren güterbezogenen Sanktionsmaßnahmen betroffen sind oder im hypothetischen Fall eines Verkaufs/ einer direkten Lieferung von GfE an einen Vertragspartner des Kunden betroffen wären, und
d) weder unmittelbar noch mittelbar an Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika genannt sind, geliefert oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf jede Lieferung, Weitergabe oder Zugänglichmachung der Güter innerhalb der eigenen Organisation und der Unternehmensgruppe des Kunden.
9.3 Der Kunde ist GfE gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen bzw. zu beschaffen und im Original an GfE zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und ggf. gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.
9.4 Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von GfE als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, ist GfE berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten.
9.5 Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen.
9 .6 Die Einhaltung von Lieferfristen kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Ist GfE an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines außenwirtschaftsrechtlichen Antrags- oder Genehmigungsverfahrens gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung.
9.7 GfE haftet nicht für Lieferverzögerungen, die sich aus den in Ziff. 9 aufgeführten Gründen ergeben, oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von den anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht durchgeführt werden kann, es sei denn GfE ist insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Das gleiche gilt in Fällen des berechtigten Rücktritts nach Ziff. 9.4 und 9.5.
9.8 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen GfE aufgrund der vorgenannten exportkontrollrechtlichen Verbote und Beschränkungen sind ausgeschlossen, soweit diese Verbote und Beschränkungen nicht seitens GfE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Der Kunde stellt GfE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten (u.a. für Ermittlungsverfahren und Rechtsberatung) oder Bußgeldern frei, die sich aus einem Verstoß des Kunden gegen die in dieser Exportkontrollklausel genannten Verpflichtungen bzw. gegen anwendbare Exportkontrollvorschriften ergeben, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten.
10. „No Russia / No Belarus“- Klausel
10.1 Mit Vertragsschluss, spätestens mit Annahme der Güter verpflichtet sich der Kunde, die von GfE gelieferten Güter, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder die Republik Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus zu verkaufen, auszuführen oder wiederauszuführen.
10.2 Der Kunde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Ziff. 10.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handels- bzw. Lieferkette vereitelt wird, einschließlich möglicher Wiederverkäufer.
10.3 Der Kunde sichert zu, einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, in der weiteren Handels- bzw. Lieferkette, die den Zweck von Ziff. 10.1 vereiteln würden, aufzuspüren.
10.4 Jeder Verstoß des Kunden gegen die Pflichten aus Ziff. 10.1, 10.2 und 10.3 stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten des Kunden dar. GfE ist bei Vorliegen einer solchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten berechtigt
a) vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Geschäftsbeziehung umgehend zu beenden
b) und eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu vom Kunde zu verlangen.
10.5 Der Kunde informiert GfE unverzüglich über jegliche Probleme bei der Anwendung der Ziff. 10.1, 10.2 und 10.3, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziff. 10.1 vereiteln könnten.
Der Kunde verpflichtet sich, GfE innerhalb von zwei Wochen nach dem einfachen Ersuchen von GfE um Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Ziff. 10.1, 10.2 und 10.3 zur Verfügung zu stellen.
11. Schutzrechte
11.1 Hat GfE nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden geliefert, haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde hat GfE von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Bei GfE bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Wird GfE die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist GfE ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Kosten eventueller Rechtsstreite trägt der Kunde.
11.2 Die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte an den von GfE oder einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen GfE zu, auch wenn der Kunde hierfür die Kosten übernommen hat.
12. Recht und Gerichtsstand
Der von GfE mit dem Kunden abgeschlossene Liefervertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und EG-Rechts wird ausgeschlossen.
Gerichtsstand für beide Parteien ist der Geschäftssitz der GfE.
13. Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: April 2025 / Copyright GfE
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